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Wofür werden die Beiträge verwendet?

Das Studentenwerk hat die Kosten sozialer Betreuung und Förderung der Studierenden gemäß § 12 Studentenwerksgesetz mit den für diese Betreuung und Förderung erzielten Erlösen, sonstigen Erträgen, Beiträgen der Studierenden und Zuschüssen des Landes zu decken.

Der Studentenwerksbeitrag beläuft sich im langjährigen Mittel auf etwa 10 % der Gesamterträge. Er bildet als Solidarbeitrag das stabile Grundelement dieser Mischfinanzierung und sorgt für die notwendige umsatzunabhängige Planungssicherheit.

Der Beitrag wird vorrangig für Leistungsbereiche verwendet, die nicht über eine Gegenfinanzierung verfügen, wie z.B. die psychosoziale Beratung oder die Rechtsberatung der Studierenden. Weiterhin dient er zur Finanzierung von Ersatz- und Erweiterungsinvestitionen an den einzelnen Hochschulstandorten, deren Abschreibung nicht in die Essenspreiskalkulation einbezogen sind und wird darüber hinaus zur Subvention der Essenspreise in den Mensen verwendet. 

Außerdem kann das Studentenwerk als Rechtsträger im Auftrag der Studierenden besondere Leistungen wie z.B. das Semesterticket über den Studentenwerksbeitrag finanzieren.

Die Höhe und die Voraussetzungen für die Erhebung des Studentenwerksbeitrages wird vom Verwaltungsrat des Studentenwerkes durch Verabschiedung einer entsprechenden Beitragsordnung festgelegt. Diese Beitragsordnung ist als Verwaltungsakt sowohl für die Geschäftsführung als auch für die Studierenden verbindlich.

Die Höhe des Beitrages sowie die Möglichkeiten zur Erstattung ergeben sich aus der aktuellen Beitragsordnung, die Sie nebenstehend downloaden können.

Downloads

Beitragsordnung
Rückerstattung der Hochschulen Aalen, Biberach, Schwäbisch Gmünd und Ulm
Rückerstattung der Universität Ulm und der PH Schwäbisch Gmünd